Rechtliche Grundlagen!

Die gesetzlichen Regelungen sind im Sozialgesetz Fünftes Buch (SGB V) festgeschrieben:

Medizinische Vorsorge für Mütter (§ 24 SGB V) und Medizinische Rehabilitation für Mütter (§ 41 SGB V), wobei die Leistung in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden kann.

  • Berufstätige Mütter werden keine Urlaubstage angerechnet lt. Bundesurlaubsgesetz § 10 Abs. 1.3

 

  • Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten einer Mutter-Kind-Kur / Vater-Kind-Kur in vollem Umfang. Für die Bewilligung der Vorsorge- und Rehabilitation ist ihre Krankenkasse zuständig.

 

  • Die Anträge werden häufig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüft. Die Krankenkasse hat aber auch die Kompetenz, dies selbst zu entscheiden.

 

  • Die Regeldauer einer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung beträgt 3 Wochen. Bei medizinischer Notwendigkeit kann während der Kur vom Klinikarzt eine Verlängerung beantragt werden.

 

  • Die Maßnahme kann nur noch alle 4 Jahre durchgeführt werden

 

  • Falls Ihr Arzt aber aus medizinischen Gründen eine vierwöchige Maßnahme für erforderlich hält oder vor Ablauf der Vierjahresfrist befürwortet, kann er diese verschreiben

 

  • In der Regel werden Kinder bis 12 Jahren aufgenommen; ausnahmen sind möglich. Behinderte Kinder unterliegen in der Regel keiner Altersbegrenzung.

 

  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 €/ Tag für Erwachsene; Kinder sind davon befreit. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung ist möglich.

 

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